Im Internethandel mehr Rechte für Käufer und für Verkäufer! Und ihre Durchsetzung ?
Der Internethandel macht den Europäischen Markt alltäglich, die damit verbundenen Rechtsfragen waren es lange noch nicht:
Von der jüngsten Reform des Rechts gegen den sog. Unlauteren Wettbewerb sollen Verbraucher und Unternehmer profitieren: Die Verbraucher werden beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen
Durch die erst jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Novelle des Wettbewerbsrechts hat die Europarichtlinie 2005/29/EG gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2005/29/EG seit dem 12.12.2007 Rechtsgültigkeit erlangt (so auch das Kammergericht Berlin KG Berlin im Januar 2008).
Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Dazu gehört u.a.:
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
- die unwahre Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) (…) geprüft worden sei;
- Aufforderung zum Kauf von Produkten (…) ohne eigene oder kongruente Deckung (Lockangebote);
- Abweichung von der Amtssprache in der Geschäftsanbahnung und Geschäftsabwicklung in Amtssprache ohne Hinweis;
- Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten;
- Werbung mit als Information getarnte Werbung
- absichtliche Verleitung zum Kauf eines Plagiats
- Werbung mit falscher Geschäftsaufgabe;
- Behauptung der Mangelware und oder Sonderpreisen („Kaffeefahrt“);
- „Gratisangebote“ ohne Angabe der Folgekosten;
- „Anscheinsrechung“ (Rechnung als Werbung);
- Auftreten des Gewerbetreibenden als Verbraucher.
Hinzu kommt, dass das vor- und nachvertragliche Verhalten (z.B. Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen) sowie das Unterlassen von gebotenem Tun unter gewissen Umständen wettbewerbsrechtlich relevant ist.
Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.
Dem Verbraucher ist in den o..g. Fällen anzuraten, sich auf die Ungültigkeit des Vertrages zu berufen, dem Händler, sich möglichst nicht gegen die o.g. Punkte zu handeln.
Für den Verbraucher bedeutet die Europarichtlinie 2005/29/EG zwar ein mehr an Rechten, doch bleibt deren Durchsetzung noch ungeklärt. Es ist zur Zeit noch offen, ob sich der Verbraucher über die Berufung auf § 134 BGB (gesetzliches Verbot) bzw. §138 BGB (Sittenwidrigkeit) aus dem Vertrag lösen kann. Die Richtlinie sagt dazu in Artikel 3 Absatz 2: „Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.“.
Soll der Kaufpreis zurückgefordert werden, bietet einem Gläubiger das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.
Beispiel: Eine Studentin bestellt von München aus über das Internet bei einem Computerhändler in London ein Notebook. Bei der ersten Nutzung stellt sich heraus, dass der Prozessor langsamer ist, als im Internet angepriesen. Die Studentin widerruft sogleich den Kaufvertrag und sendet das Notebook nach London zurück. Trotz mehrerer Aufforderungen erstattet der Händler ihr den im Voraus gezahlten Kaufpreis nicht zurück.
Künftig kann die Studentin nach dem Europäischen Mahnverfahren vorgehen und auf einem Standardformular beim zuständigen englischen Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen. Das ist eine große Erleichterung, denn die Studentin kann ein europaweit einheitliches und einfaches Verfahren wählen und muss nicht nach der jeweiligen einzelstaatlichen Verfahrensordnung vorgehen. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist anwenderfreundlich gestaltet: Durch Ankreuzfelder werden sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen weitgehend vermieden. Ist der Antrag der Studentin im Ausgangsfall nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner – hier dem Computerhändler – zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.
Legt der Computerhändler innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Die Studentin kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen. Im Fall eines Einspruchs des Computerhändlers beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess. Die Studentin müsste dann genau begründen und notfalls beweisen, warum sie ihr Geld zurück möchte.
Der Antragsgegner hat also – anders als im deutschen Mahnverfahren – grundsätzlich nur eine Chance, Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl zu erheben (sogenanntes einstufiges Verfahren). Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen innerhalb der EU dafür eingesetzt, den Antragsgegner ausreichend zu schützen. Dieser Schutz wird u.a. dadurch erreicht, dass das Europäische Mahnverfahren grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet: Wer in Deutschland wohnt, muss nicht befürchten, mit einem Zahlungsbefehl eines ausländischen Gerichts konfrontiert zu werden.
Information zum Autor
Rechtsanwalt Horst Leis, LL.M. Informationsrecht
Rechtsanwalt Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Stand: 10.06.2008
Schuster Lentföhr & Zeh
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